Keine Minderung bei Beschränkung von Zuwegung

News vom 23.06.2017
Keine Minderung bei Beschränkung von Zuwegung

Im mit Urteil vom 02.06.2017 durch das Amtsgericht Reinbek (Az. 14 C 955/16) entschiedenen Fall wurden die beklagten Mieter zur Herausgabe der Mietsache und zur Zahlung von rückständiger Miete verurteilt. Die Beklagten hatten die Miete insgesamt für einen Zeitraum von über zwei Terminen in Höhe eines Betrages gemindert, der die Miete für zwei Monate erreicht hatte. Dazu waren sie allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, weshalb die ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren.


Der Eingang zum Mietobjekt befindet sich in 80 Metern Entfernung zur öffentlichen Straße verbunden durch eine Zuwegung, die grundsätzlich mit dem Auto befahrbar war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages befand sich auf der Höhe der Straße ein Sperrbalken, der jedoch regelmäßig offen stand. Die Beklagten haben die Zuwegung regelmäßig genutzt, um das Mietobjekt mit dem Auto anzufahren. Die Zuwegung wurde jedoch zwischenzeitlich durch die Gemeinde beschränkt, so dass ein Befahren mit dem Auto nicht mehr möglich ist. Die beklagten Mieter hatten darauf die Miete um monatlich 10 Prozent gemindert.


Nach Ansicht des Gerichts war ein zur Minderung berechtigender Mangel in der Beschränkung der Zuwegung jedoch nicht gegeben.


Durch die Parteien sei im Mietvertrag keine Abrede getroffen worden, wie die Mieträume mit dem Auto zu erreichen seien. Auch sei den Beklagten bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass am Weg eine Schranke angebracht sei. Da zudem nicht nachweisbar sei, dass die Kläger irgendwann einmal eine Zusage in Bezug auf die Gewährleistung der freien Zuwegung gemacht hätten, komme auch eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege damit nicht vor. 

    

Darüber hinaus sei auch kein sog. „Umfeldmangel“ anzunehmen. Der Bundesgerichtshof habe in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass ein Mangel der Mietsache nicht vorliege, wenn auch der Vermieter die konkrete Situation als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsse. Vorliegend hätten die Kläger sich über die Sperrung der Zuwegung sogar bei der Gemeinde beschwert und sich bezüglich einer dagegen gerichteten Klage beim Verwaltungsgericht anwaltlich beraten lassen. Eine Pflicht, den Klageweg zu Beschreiten, bestünde wegen fraglicher Erfolgsaussichten allerdings nicht.


Daraus folge, dass die Beschränkung der Zuwegung zwar den freien Zugang zum Mietobjekt einschränke und die Nutzungsmöglichkeit der Beklagten insoweit wesentlich belaste. Hierein sei jedoch kein zur Minderung berechtigender Mangel zu erkennen.